Geschäftszeiten: Mo.-Fr.: 9:00 – 18:00 Uhr / Sa. & So.: 10:00 – 16:00 Uhr

Teilrechtsfähigkeit

Bei der Teilrechtsfähigkeit besteht nicht die volle Handlungs- und Rechtsfähigkeit wie bei natürlichen Personen oder juristischen Personen (z. B. GmbH). Vielmehr kann die Gemeinschaft z. B. Eigentum an bestimmten Vermögenswerten halten, Forderungen geltend machen oder verklagt werden, aber nur insoweit, wie das gemeinschaftliche Vermögen oder der gemeinschaftliche Zweck betroffen ist.

Typische Formen und Beispiele

  • Erbengemeinschaft: kann über das Nachlassvermögen verfügen und vor Gericht tätig werden, aber nicht alle Rechtsgeschäfte im eigenen Namen wie eine juristische Person.
  • Gesamthand (z. B. bestimmte Personengruppen ohne eingetragene Gesellschaftsform): gemeinschaftliches Vermögen wird zusammen verwaltet.
  • Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in bestimmten Rechtsfragen: hat Handlungsbefugnisse bezogen auf Gemeinschaftsangelegenheiten.

Rechtsfolgen und Grenzen

  • Prozessfähigkeit: Teilrechtsfähige Gemeinschaften können in Angelegenheiten, die ihr Gemeinschaftsvermögen betreffen, klagen und verklagt werden.
  • Vermögensverwaltung: Das gemeinschaftliche Vermögen kann Gegenstand von Rechtsgeschäften sein; individuelle Mitglieder haften teilweise persönlich.
  • Vertretung: Es gelten besondere Regeln zur Vertretung, oft müssen alle Angehörigen zustimmen oder ein Bevollmächtigter handeln.

Gleichzeitig gibt es klare Grenzen: Die Gemeinschaft kann nicht in allen Rechtsbereichen wie eine juristische Person auftreten (z. B. Handelsregistereintrag, bestimmte Vertragstypen).

Bedeutung für Immobilien und Praxis

  • Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie durch mehrere Erben oder Miteigentümer muss geklärt sein, ob und wie die Gemeinschaft handeln darf.
  • Hypotheken, Grundbucheintrag und Verwaltungsrechte können durch die Teilrechtsfähigkeit beeinflusst werden.
  • Bei Streit über gemeinschaftliche Immobilien ist die Prozessfähigkeit entscheidend, damit Forderungen durchgesetzt werden können.