Bagatellschaden bezeichnet in der Immobilienbranche einen sehr geringfügigen Sachschaden, dessen Behebung nur mit minimalem Aufwand und niedrigen Kosten verbunden ist. Im Regelfall handelt es sich um Schäden, die keine wesentliche Wertminderung für die Immobilie darstellen und den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Begriff ist sowohl im Mietrecht als auch bei Versicherungsfällen sowie beim Kauf und Verkauf von Immobilien von Bedeutung.
Bagatellschaden vs. schwerwiegender Schaden
Ein Bagatellschaden ist eindeutig von schwerwiegenderen Mängeln abzugrenzen, die mit hohen Reparaturkosten oder nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigungen einhergehen. Beispiele für Bagatellschäden sind:
- Kleine Kratzer im Parkett
- Leicht abgewetzte Türgriffe
- Oberflächliche Lackabplatzungen an Fenstern
- Minimale Wasserflecken auf Wänden
Im Gegensatz dazu stellen z. B. ein großflächiger Wasserschaden oder eine defekte Heizanlage keine Bagatellschäden dar, da hier ein erheblicher Reparaturbedarf besteht.
Bedeutung im Mietrecht
Gerade bei der Wohnungsübergabe zwischen Mieter und Vermieter sind Bagatellschäden ein häufig diskutiertes Thema. Gesetzlich ist festgelegt, dass Mieter für normale Gebrauchsspuren in der Regel nicht haften. Kleine Schäden, die als Gebrauchsspuren gelten, müssen vom Vermieter akzeptiert werden. Wird ein Schaden jedoch als größer eingestuft, kann eine Instandsetzung oder Kostenerstattung vom Mieter verlangt werden.
Bagatellschaden bei Versicherungen
Auch im Kontext von Versicherungen spielen Bagatellschäden eine Rolle. Viele Policen, wie etwa die Gebäudeversicherung, schließen die Regulierung von Bagatellschäden aus, da sie den Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigen. Es gibt häufig Selbstbeteiligung oder Mindestschadenssummen, unter denen kein Leistungsanspruch besteht. Versicherungsnehmer sollten daher vor einer Schadensmeldung prüfen, ob ihr verursachter Schaden tatsächlich über einem sogenannten Bagatellschadensbetrag liegt.
Klären Sie im Vorfeld, ob für Bagatellschäden eine Reparaturpflicht besteht. Im Mietvertrag kann festgelegt sein, ab welcher Schadenshöhe sogenannte Kleinreparaturen vom Mieter selbst getragen werden müssen. Prüfen Sie hierzu die genaue Formulierung im Vertrag, um Missverständnisse zu vermeiden.