Das Wegerecht ist ein gesetzlich oder vertraglich eingeräumtes Recht, ein Grundstück über das Grundstück einer dritten Person zu betreten oder zu befahren. Diese Regelung ermöglicht es bei fehlender direkter Straßenanbindung, einen Zugang zu öffentlichen Verkehrswegen sicherzustellen. Das Wegerecht wird in Deutschland entweder durch Eintragung im Grundbuch oder durch privatrechtliche Vereinbarung geregelt. Es zählt zu den sogenannten Grunddienstbarkeiten und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Arten des Wegerechts
Beim Wegerecht lassen sich mehrere Typen unterscheiden, die auf unterschiedliche Bedürfnisse ausgerichtet sind. Die wichtigsten Wegerechte sind:
- Zufuhrwegerecht: Ermöglicht das Zu- und Abfahren mit Fahrzeugen zu einem hinterliegenden Grundstück.
- Fußwegerecht: Gestattet lediglich das Begehen eines Grundstücks, beispielsweise zu Fuß oder mit dem Fahrrad.
- Notwegerecht: Wird gerichtlich angeordnet, wenn keine anderweitige Zugangsmöglichkeit zu einem Grundstück besteht.
Jede Art des Wegerechts ist individuell ausgestaltet und kann sich im Nutzungsumfang sowie in den konkret zugelassenen Verkehrsmitteln unterscheiden.
Eintragung und rechtliche Absicherung
Ein Wegerecht ist dauerhaft und rechtlich besonders wirksam, wenn es im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundbucheintragung sorgt für Rechtssicherheit und Transparenz. Käufer und Eigentümer beider betroffener Grundstücke erkennen die Belastung und wissen um die rechtliche Bindung. Alternativ kann das Wegerecht auch privatschriftlich oder mündlich vereinbart werden, jedoch fehlt dann die gleiche rechtliche Sicherheit. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung und die Grundbucheintragung.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Sowohl der Begünstigte als auch der belastete Grundstückseigentümer haben im Zusammenhang mit einem Wegerecht Rechte und Pflichten. Dazu gehören unter anderem:
- Schonende Ausübung des Wegerechts: Der Weg darf nur wie notwendig genutzt werden.
- Instandhaltung und Pflege: Die Verantwortung für Wartung und Reparatur kann individuell vereinbart werden.
- Keine unnötige Beeinträchtigung: Der Belastete darf durch die Nutzung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Im Streitfall bieten gerichtliche Regelungen oder Vereinbarungen eine wichtige Orientierung, auch für nachfolgende Eigentümer.
Ein im Grundbuch verankertes Wegerecht ist bei jedem Eigentümerwechsel automatisch wirksam und bindend. Vor dem Grundstückskauf sollten Kaufinteressenten daher immer prüfen, ob und in welcher Form Wegerechte bestehen, um spätere Nutzungseinschränkungen oder Verpflichtungen zu vermeiden.